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Die Stadtverwaltung Spenge ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird durch Bürgermeister Bernd Dumcke vertreten.
Bürgermeister der Stadt Spenge
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Inhaltlich Verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Bürgermeister Bernd Dumcke (Anschrift wie oben).
Ansprechpartnerin Internet für die Stadt Spenge (redaktioneller Teil):
Regina Schlüter-Ruff
Stabsstelle Stadtmarketing
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- E-Mail: E-Mail
- Raum: OG 03
Ansprechpartnerin Internet für die Stadt Spenge (technischer Teil):
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Quellennachweise
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Rechtliche Hinweise
Inhalte des Onlineangebots
Die Stadt Spenge übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Stadt Spenge, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Stadt Spenge behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Eine Kommunikation per E-Mail kann Sicherheitslücken aufweisen. Beispielsweise können E-Mails auf ihrem Weg an unsere Mitarbeiter von versierten Internet-Nutzern aufgehalten und eingesehen werden. Sollten wir eine E-Mail von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus, dass wir zu einer Beantwortung per E-Mail berechtigt sind. Ansonsten müssen Sie auf eine andere Art der Kommunikation verweisen. Wir setzen Cookies (kleine Dateien mit Konfigurationsinformationen) ein, um Daten über die Nutzung unseres Internetauftritts zu sammeln. So können wir unseren Internetauftritt Ihren Vorlieben und Interessen besser anpassen. Die von uns gesammelten Daten werden nicht personenbezogen ausgewertet, sondern nur zu internen statistischen sowie technischen Zwecken genutzt. In keinem Fall werden diese Daten an Dritte weitergegeben. Die meisten Browser sind so eingestellt, dass sie Cookies automatisch akzeptieren. Sie können das Speichern von Cookies jedoch deaktivieren oder Ihren Browser so einstellen, dass er Sie benachrichtigt, sobald Cookies gesendet werden. Entsprechende Hinweise finden Sie in der Hilfefunktion Ihres Browsers.
Elektronische Kommunikation
Sie können alle Organisationseinheiten und ein Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Spenge per E-Mail erreichen. Eine Kommunikation per E-Mail kann aber Sicherheitslücken aufweisen. Die E-Mails können von versierten Nutzerinnen und Nutzern beim Versand aufgehalten und eingesehen oder verändert und dann in dieser veränderten Form weitergeleitet werden.
Wenn wir eine E-Mail von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass die Stadt Spenge dazu berechtigt ist, per E-Mail an die von Ihnen übermittelte Absende-Adresse zu antworten. Ansonsten verweisen Sie bitte auf eine andere Art der Kommunikation.
Nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) ist eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren möglich, soweit die empfangende Person oder Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat. Gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt entsprechendes im Privatrecht. Weitere Informationen finden Sie in diesem Impressum im Abschnitt „rechtsverbindliche elektronische Kommunikation“.
Sollten Sie E-Mails mit Dateianhängen an die Stadt Spenge versenden, so beachten Sie bitte, dass die Stadt Spenge aus Sicherheitsgründen nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann.
Folgende Dateiformate können bearbeitet werden:
- Portable Document Format (.pdf)
- Rich Text Format (.rtf)
- Textdateien (.txt, .csv)
- Microsoft Word (.docx)
- Microsoft Excel (.xlsx)
- Microsoft Powerpoint (.pptx)
- Joint Picture Export Group (.jpg oder .jpeg)
- Bilddateien im Tagged Image File Format (.tif)
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Spenge zulässig. Die Gesamtgröße der eingehenden E-Mails ist auf 30 MB und bei De-Mail auf 10 MB begrenzt. Größere Nachrichten werden automatisch abgelehnt.
Wir antworten Ihnen nach Möglichkeit auf dem von Ihnen eingangs gewählten Weg. Antworten können Sie ausdrücklich in Papierform wünschen.
Ist Ihre Nachricht nicht bearbeitbar, informieren wir Sie darüber.
Die Stadt Spenge bietet Ihnen neben der formlosen Kommunikation per E-Mail ergänzend an, auch rechtsverbindlich mit der Verwaltung und ihren Beschäftigten auf elektronischem Weg in Kontakt zu treten. Eine Kommunikation per E-Mail ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen kann Sicherheitslücken aufweisen. Aus diesem Grund eröffnen wir den Zugang zu rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation auf folgenden Wegen:
- elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur über die Virtuelle Poststelle (VPS)
- elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur über das besondere Behördenpostfach (beBPo)
- absenderbestätigte De-Mail
VIRTUELLE POSTSTELLE
Rechtsverbindliche Mitteilungen und Dokumente können über die Virtuelle Poststelle (VPS) elektronisch an die Stadtverwaltung gesendet werden. Die für viele Behördengänge benötigte eigenhändige Unterschrift wird hierbei durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
Die E-Mail-Adresse der Virtuellen Poststelle lautet: poststelle@vps.spenge.de.
Über die Voraussetzungen zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) informiert die Bundesnetzagentur.
Die Stadt Spenge unterstützt derzeit nur akkreditierte Signatur- und Verschlüsselungsverfahren. Die Virtuelle Poststelle unterstützt das Verschlüsselungsverfahren S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions). Für die Verschlüsselung benötigen Sie unseren öffentlichen Schlüssel, der Ihnen hier zum Download bereitsteht:
Öffentlicher Schlüssel für das Postfach der Virtuellen Poststelle der Stadt Spenge
Die Stadt Spenge verwaltet (speichert) Ihren öffentlichen Schlüssel in einem zentralen Zertifikatsspeicher.
Besonderes Behördenpostfach
Die Stadt Spenge hat ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) eingerichtet. Das besondere Behördenpostfach beruht auf der bundeseinheitlichen Infrastruktur für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Innerhalb dieser Infrastruktur können verschiedene Nutzende wie Anwältinnen und Anwälte, Notare, Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen ein authentifiziertes Postfach erstellen und so an der elektronischen Kommunikation teilnehmen.
Durch die Nutzung des sogenannten OSCI-Standards gewährleistet die Kommunikation über das EGVP einen sicheren und vertraulichen Nachrichtenaustausch. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.egvp.justiz.de.
Für die Übermittlung eines Dokumentes an das besondere Behördenpostfach benötigen Sie ein Postfach innerhalb der EGVP-Infrastruktur. Eine Kommunikation zwischen regulären E-Mail-Adressen oder De-Mail-Adressen und dem besonderen Behördenpostfach der Stadt Spenge ist nicht möglich.
Das beBPo der Stadt Spenge ist im EGVP-Verzeichnis/ beBPo-Adressbuch unter dem Eintrag „Stadt Spenge“ zu finden.
Zur rechtsverbindlichen Übersendung von Dokumenten mit Schriftformerfordernis (zum Beispiel bei Widersprüchen) sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zur versehen.
DE-MAIL
De-Mail ermöglicht den verschlüsselten und authentifizierten Versand von elektronischen Nachrichten und Dateianhängen. Sie benötigen hierfür ein spezielles De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter.
Die De-Mail-Adresse der Stadt Spenge lautet: info@spenge.de-mail.de
Für eine absenderbestätigte De-Mail müssen Sie sich an Ihrem De-Mail-Konto mit hohem Authentisierungsniveau anmelden. Um die Anmeldung mit hohem Authentisierungsniveau der Empfängerin oder des Empfängers der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt Ihr De-Mail-Diensteanbieter dies. Hierzu versieht er im Auftrag der Senderin oder des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. Wenn Sie Ihrer De-Mail Dateien anhängen, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Bitte beachten Sie, dass Sie für die absenderbestätigte De-Mail keine pseudonyme De-Mail-Adresse verwenden können.
Häufig gestellte Fragen zu De-Mail beantwortet der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik.
Datenschutz
Haftungsausschluss
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes der Stadt Spenge zu betrachten. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
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Meldewesen Informationsschreiben nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung
Information
gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bun-desmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Stadt Spenge
Lange Str.52 - 56
32139 Spenge
052258768-0
meldeamt@spenge.de
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Kommunales Rechenzentrum Lemgo
Am Lindenhaus 21
32657 Lemgo
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebühren-pflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten er-halten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Ad-ressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Ver-arbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit un-verhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrecht-mäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprü-fung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 44 Absatz 3 Satz 1 BMG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde,
wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf
Hausanschrift: Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf
Tel.: 0211 38424-0,
Fax-Nr.: 0211 38424-10,
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
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