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Investitionskosten für ambulante Dienste beantragen

Investitionskosten für ambulante Dienste beantragen

Beschreibung

Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können beim Kreis Herford einen Aufwendungszuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten beantragen. Gefördert werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Förderung erfolgt z. Zt. durch eine Pauschale in Höhe von  2,15 € für jede geleistete volle Pflegestunde.

Voraussetzungen für Einrichtungen:

  • Zulassung für die ambulante Pflege.
  • Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI.
  • Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI.
  • Sitz in Nordrhein-Westfalen.
  • Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen.
  • Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden durch den jeweiligen Spitzenverband, durch einen Steuerberater oder durch einen Wirtschaftsprüfer (Testat). Das Testat muss auch vom Antragsteller unterschrieben sein.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI (Leistungskomplexe) einschließlich
  • Hausbesuchspauschalen (LK 15 und 15a)
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI (LK 17)
  • Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden
  • Die stundenweise Abrechnung für pflegerische Betreuung (LK 31), Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung (LK 32) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung (LK 33).

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden: 

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5

Im Regelfall hat Ihr Pflegedienst im Vorjahr einen zusätzlichen Punktwert zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage abgerechnet. Für die korrekte Berechnung der Investitionskostenpauschale ist es erforderlich, dass die Hausbesuchspauschalen entsprechend dem Formular „Testat einschließlich Berechnung“ separat aufgeführt werden. Würden die mit den Pflegekassen/Beihilfestellen abgerechneten Hausbesuchspauschalen ebenfalls durch den um den Umlagebetrag erhöhten Punktwert geteilt, würde dies eine geringere Anzahlt von Punkten ergeben, auf deren Basis die Investitionskostenpauschale berechnet wird – was zu einem finanziellen Nachteil für Sie führen würde. Sollten Sie nicht bereit bzw. nicht ohne unangemessen hohen Arbeitsaufwand in der Lage sein, die genannten Beträge separat anzugeben, bitte ich, dies schriftlich mitzuteilen.

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 APG DVO NRW haben die Einrichtungsträger auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Richtigkeit Ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung der Investitionskostenpauschale geführt haben, besteht ein Rückforderungsanspruch.

Verfahrensablauf

Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet (hier: Kreis Herford). Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist: später eingehende Anträge müssen abgelehnt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsssteller. Der Kreis Herford ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.

Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.

Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung; dafür sollten die berücksichtigungsfähigen Leistungen für mindestens drei Monate nachgewiesen werden. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen erfolgen mit der nächstfälligen Jahrespauschale.

Hat die Trägerin/der Träger eine Förderung nach § 24 APG DVO NRW erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie/er die Angaben über die im Jahr vor der Antragsstellung geleisteten Pflegestungen zur Durchführung der Endabrechnung dem Kreis Herford gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung des Kreises Herford, kann dieser die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern.

Sofern sich die Vergütungshöhe (der Punktwert) im Laufe des Jahres vor der Antragsstellung verämdert hat, ist für jeden Zeitraum ein separates Testat mit Berechnung (einschließlich separater Summen- und Saldenliste) auszufüllen und mit dem Antrag vorzulegen.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.

Unterlagen-Nachweise

  • abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 Absatz 1 SGB XI.
  • abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI.
  • Antrag (mit Unterschrift des Antragstellenden): das Formular des Kreises Herford ist zu nutzen!
  • Testat (über die mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen) einschließlich Berechnung (mit Unterschriften des Antragstellenden und des Spitzenverbandes bzw. Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers): das Formular des Kreises Herford ist zu nutzen!
  • Summen- und Saldenliste der erhebungsrelevanten Ertragskonten (Kontonummern 4000-4085 der Pflege-Buchführungsverodnung PBV) aus dem Jahr vor der Antragsstellung (mit Unterschrift des Antragsstellenden).

Rechtsgrundlagen

  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
  • Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung

Servicezeiten: Pflegebedürftige Menschen und gesetzliche Betreuung

Montag und Donnerstag:

08:30 Uhr - 12:00 Uhr

14:00 Uhr - 16:00 Uhr