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Inhalt

Anliegen von A - Z

Gesetzliche Betreuung von Erwachsenen: Betroffene beraten und Hilfen vermitteln

Gesetzliche Betreuung von Erwachsenen

Beschreibung

Erwachsene können eine gesetzliche Betreuung zur Hilfe erhalten, wenn sie ihre Anliegen nicht mehr allein regeln können.
Gründe dafür können eine psychische, seelische, körperliche oder geistige Krankheit oder eine Behinderung sein.

Voraussetzungen

Der Betroffene muß bereits an einer psychischen, seelischen, körperlichen oder geistigen Krankheit oder eine Behinderung erkrankt sein. Die Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt das Leben des Betroffenen so stark, dass er auf fremde Hilfe angewiesen ist. Der Hilfebedarf muss bereits vorhanden sein.

Gegen den Willen des Betroffenen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, es sei denn, er kann wegen seiner Erkrankung oder Behinderung keinen freien Willen mehr äußern.

Krankheiten und Behinderungen

  • Psychische Krankheiten: zum Beispiel seelische Störungen und Verletzung des Gehirns nach einer schweren Krankheit, Suchterkrankung, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen
  • Geistige Behinderungen: angeborene oder unter der Geburt erlittene Hirnschädigungen, Intelligenzdefekte im frühen Kindesalter, auch Lernbehinderung
  • Seelische Behinderungen: bleibende psychische Behinderung als Folge einer psychischen Erkrankung und geistiger Abbau im Alter (Demenz, Alzheimer)
  • körperliche Behinderung: nur, wenn der Betroffenen dadurch in seinen Fähigkeiten so eingeschränkt ist, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel bei dauernder Bewegungsunfähigkeit

Verfahrensablauf

  1. Der Antrag oder die Anregung einer Betreuung und ein ärztliches Attest werden zum Amtsgericht geschickt oder beim Amtsgericht mündlich vorgetragen.
  2. Die Richterin oder der Richter beauftragt die Betreuungsstelle, einen Sozialbericht zu erstellen und einen Betreuer zu benennen.
  3. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle vereinbart ein Gespräch mit der betroffenen Person und ihren Angehörigen.
  4. Der Bericht der Betreuungsstelle wird an das Gericht gesandt.
  5. Die Richterin oder der Richter beauftragen einen Arzt, damit dieser ein Gutachten über die Erkrankung oder Behinderung der Betroffenen Person erstellt.
  6. Die Gutachterin oder der Gutachter vereinbart ein Gespräch mit der betroffenen Person oder seinen Angehörigen.
  7. Das Gutachten wird an das Gericht gesandt.
  8. Ein Berufsbetreuerperson muss sich währenddessen schon einmal der betroffenen Person vorstellen, dabei erklärt sich die betroffene Person mit der Betreuung und der Betreuerperson einverstanden. Die betroffene Person kann einen Betreuer auch ablehnen. In diesem Fall muss die Betreuungbehörde einen anderen Betreuer vorschlagen.
  9. Die Richterin oder der Richter lädt die betroffene Person und andere am Verfahren beteiligte Personen ins Gericht zu einer sogenannten Anhörung ein - hier kann auch die betroffene Person noch einmal ihren Standpunkt vortragen.
  10. Die Richterin oder der Richter entscheidet, ob eine Betreuerperson bestellt wird, welche Aufgaben sie übernimmt und wie lang die Betreuung vorerst eingerichtet wird.
  11. Die Betreuerperson arbeitet nun im Umfang des beschlossenen Aufgabenumfang für die betroffene Person.
  12. Das Amtsgericht fordert nun regelmäßig Berichte über die Arbeit der Betreuerperson.
  13. Die Betreuung wird nach Ablauf der Betreuungszeit erneut überprüft.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist sehr unterschiedlich und vom Umfang der Befragungen, dem Umfang des Gutachtens und vom Ergebnis der Anhörung bei Gericht abhängig.

So ist eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten keine Seltenheit. Da die Betreuung für die betroffene Person ein großer Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte bedeutet, muss das Gericht besonders sorgfältig ermitteln.

Betreuung vermeiden

Durch Bratung und Vermittlung andere Hilfen außerhalb der gesetzlichen Betreuung:

Bevor ein Betreuungsantrag gestellt wird, sollte man sich bei der Betreuungsstelle auch über andere Hilfen beraten lassen. Oft gibt es Alternativen zur gesetzlichen Betreuung, die für die betroffene Person geeigneter sind.
Für diese Angebote kann sich die betroffene Person frei entscheiden, die Betreuungsstelle stellt auf Wunsch den Kontakt zum Anbieter des Hilfsangebotes her.

Durch eine Vorsorgevollmacht:

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine betroffene Person eine andere erwachsene Person, die sie in allen Lebensbereichen vertritt, wenn sie aus Gesundheits- oder Altersgründen ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann.
Inhaltlich ist die Vorsorgevollmacht mit der gesetzlichen Betreuung vergleichbar, allerdings gibt es bei der Vorsorgevollmacht keine Kontrolle durch das Amtsgericht.
Die ausgesuchte Person muss also auch ohne Kontrolle im Sinne der betroffenen Person handeln wollen.
Die Vorsorgevollmacht ersetzt die Betreuung. Auch in Vollmachtsangelegenheiten berät die Betreuungsstelle und beglaubigt die Unterschrift auf Vorsorgevollmachten.

 Unterlagen/Nachweise

  • Antrag auf gesetzliche Betreuung an das Amtsgericht 
    (Betreuungsgericht) - siehe unter "Downloads"
  • ärztliches Attest zur Vorlage bei Gericht
  • bereits erstellte Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht

Rechtsgrundlagen

  • § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Voraussetzungen einer Betreuung
  • § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Geschäftsunfähigkeit
  • § 1897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Bestellung eines Betreuers (natürliche Person)
  • § 1901 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

Kosten/Gebühren

Betreuungsverfahren:

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesondere die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen) nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 Euro beträgt.

Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten Menschen von ihm selbst oder seinem Lebenspartner bewohnt wird und nach seinem Tod weiter bewohnt werden soll.

Als Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung werden vom 25.000,00 Euro übersteigenden Vermögen 10,00 Euro für jede angefangenen 5.000,00 Euro, mindestens aber 200,00 Euro erhoben.

Beispiel:
Der Betreute verfügt über Vermögen in Höhe von 63.000,00 Euro. 25.000,00 Euro bleiben für die Berechnung unberücksichtigt. Für den darüber hinaus gehenden Betrag ergibt sich rein rechnerisch eine Jahresgebühr von 80,00 Euro, weil 5.000,00 Euro achtmal angefangen werden.

Da dies weniger als die Mindestgebühr ist, werden 200,00 Euro erhoben. Bei Vermögen von 200.000,00 Euro beträgt die Jahresgebühr 350,00 Euro.

Kosten für einen Berufsbetreuer:

Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz zwischen 27,00 und 44,00 Euro (§ 4 VBVG).

Für die Führung der Betreuung werden je nach Dauer der Betreuung und ob im Heim oder zu Hause, pauschal zwischen zwei und sieben Stunden pro Monat vergütet. Ist eine betreute Person vermögend, sind im Monat pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG).

Ist eine betreute Person mittellos, ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.

Vollmacht beim Notar erstellt:

Die Mindestgebühr beträgt 60,00 Euro, die Höchstgebühr 1.735,00 Euro. Die Höchstgebühr fällt an, wenn das Vermögen mehr als 2.000.000,00 Euro (Geschäftswert 1.000.000,00 Euro) beträgt. Bei einem Vermögen von zum Beispiel 50.000,00 Euro beträgt der Geschäftswert maximal 25.000,00 Euro.

Beglaubigungen von Unterschrift auf Vorsorgevollmachten

  • in der Betreuungsstelle: 10,00 Euro.

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