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Belehrung zum Infektionsschutz erhalten

Belehrung zum Infektionsschutz erhalten

Beschreibung

Das Infektionsschutzgesetz schreibt eine Erstbelehrung für Personen vor, die, z. B. in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien und sonstigen Einrichtungen, mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder den gewerbsmäßigen Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Wer benötigt eine Belehrung?

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindnahrung
  • Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten, auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die o.a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essenausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend mindestens 1 x im Jahr oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird.

Absolviert Ihr Kind über die Schule ein Praktikum im Bereich der Lebensmittelzubereitung bzw. des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie, ist eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Diese Belehrung ist auch notwendig, wenn Ihr Kind bei der Zubereitung des Schulfrühstücks oder zum Verkauf im Schulkiosk tätig wird.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt im Downloadbereich.

Zu welchem Zeitpunkt benötige ich eine Belehrung?
Die Belehrung ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit beim Gesundheitsamt durchzuführen.

Wie alt darf die Bescheinigung sein?
Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Wo erhalte ich die Belehrung?
Die Belehrung findet als Online-Seminar statt. Sie müssen nicht beim Gesundheitsamt persönlich erscheinen.
Ein Online-Seminar ist ein virtueller Raum mit Live-Kontakt. Sie können die Belehrung von Zuhause, bei der Arbeit oder wo es für Sie passend ist, durchführen.

Wie läuft die Online-Belehrung ab und welche technischen Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den allgemeinen Hinweisen zur Teilnahme an der Online-Belehrung im Downloadbereich.

Erhalte ich eine Bescheinigung nach der Online-Belehrung?
Sie können nach erfolgreicher Belehrung die Bescheinigung als PDF-Datei herunterladen.
Die Bescheinigung ist anschließend dem Arbeitgeber auszuhändigen.

Wie lange ist ein ausgestellter Belehrungsnachweis gültig?
Die Bescheinigung ist lebenslang gültig. Eine Wiederholungsbelehrung erfolgt alle zwei Jahre durch Ihren Arbeitgeber.

Abweichende Regelung für Schulklassen und Personen ohne Zugang zum Internet
Schulklassen oder Personen ohne Zugang zum Internet vereinbaren bitte telefonisch einen Termin beim Gesundheitsamt.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Unterlagen/Nachweise

Rechtsgrundlagen

Kosten/Gebühren

  • Für eine Erstbelehrung: 25,00 Euro
  • Bei einer bereits erfolgten Belehrung durch unser Gesundheitsamt kann eine Zweitschrift der Bescheinigung ausgestellt werden. Für eine Zweitausfertigung beträgt die Gebühr: 10,00 Euro

Downloads

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