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Mitteilungen aus dem Rathaus

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Verlängerung des Bewerbungszeitraumes für die
kostenlose Abgabe von insektenfreundlichen Gehölzen
bis einschließlich 16. Oktober. Link zur Pressemitteilung:

Pressemitteilung Verlängerung Bewerbungszeitraum für insektenfreundliche Gehölze
Slogan Stadt Spenge
Inhalt
Datum: 14.12.2022

Neu- bzw. Wiederwahl der Schiedspersonen

Demnächst läuft die fünfjährige Wahlperiode der Schiedspersonen im Schiedsamtsbezirk Spenge aus.
Rechtsgrundlage für die ehrenamtliche Einbindung der Schiedsleute stellt das Schiedsamtsgesetz NRW dar.

Die Schiedsstelle einer jeden Kommune hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten. Ein Schlichtungsverfahren ist möglich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie sie in § 53 des Justizgesetzes NRW geregelt sind (obligatorische Schlichtung) in sonstigen Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).
Dies können in beiden oben genannten Schlichtungsvarianten z. B. Verfahren sein in

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art,
  • Verletzung der persönlichen Ehre,
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen,
  • Privatklagen in Strafrecht,
  • Beleidigung,
  • Körperverletzung,
  • Sachbeschädigung,
  • Hausfriedensbruch und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses.

Die Schiedsperson einer Kommune versucht im Gespräch die Konfliktsituation zu klären und eine Lösung herbeizuführen.

Die Schiedsperson ist ein neutraler Moderator, der versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen. Kommt eine Einigung – also ein Vergleich – zustande, wird ein Protokoll angefertigt, das für die Parteien rechtskräftig verbindlich ist und bei Nichteinhaltung gerichtlich vollstreckt werden kann.

Gelingt eine Schlichtung nicht, entstehen den Parteien keine Nachteile.
Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht steht den Beteiligten danach offen.

Die Vorteile eines Besuchs der Schiedsstelle liegen auf der Hand:

  • Aussprache und ggf. Einigung der streitenden Parteien untereinander,
  • Kürzere Verfahrenszeiten (max. 3 Monate nach Antragstellung) und wesentlich 
    geringere Kosten als bei gerichtlichem Verfahren.

Nach § 2 Schiedsamtsgesetz NRW muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Schiedsperson kann nicht sein, wer

  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  • unter Betreuung steht.

Schiedsperson soll nicht sein,

  • wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
  • in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
  • durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

Die Wahl der Schiedsperson bzw. der stellvertretenden Schiedsperson erfolgt durch den Rat der Stadt Spenge.

Die Schiedsperson wird für 5 Jahre gewählt.
Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts bestätigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.

Schriftliche Interessensbekundungen sind an den Bürgermeister der Stadt Spenge bis zum
13. Januar 2023 zu richten.

Der Bürgermeister


(Dumcke)