Steuern + Abgaben
Durch den Fachbereich Finanzwesen werden folgende Steuern festgesetzt:
Grundsteuer
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die Grundsteuer B wird für bebaute und bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Die Höhe der jährlichen Grundsteuer bemisst sich aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem vom Rat der Stadt Spenge festgelegten Hebesatz.
An die Feststellungen des Finanzamts ist die Stadt Spenge bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
Der Hebesatz beträgt
für die Grundsteuer A 270 v.H. und
für die Grundsteuer B 590 v.H.
Eigentumswechsel
Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Privatrechtliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.
Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung. Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts.
Kontakt:
Christina Kerksiek
- Abteilung Finanzwesen -
Grundbesitzabgaben, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer
- Telefon: 05225 8768-311
- E-Mail: E-Mail
- Raum: EG 11
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden und ist von den ortsansässigen gewerblich tätigen Unternehmen zu entrichten. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie freiberuflich Tätige.
Berechnet wird die Gewerbesteuer wie folgt:
Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Hierauf wird der Hebesatz der Gemeinde angewandt und somit die Gewerbesteuer errechnet.
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Feststellungen des Finanzamts gebunden. Diesbezügliche Einsprüche können nur gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Der Gewerbesteuerhebesatz für die Stadt Spenge beträgt 420 v.H.
Kontakt:
Petra Walkenhorst
- Abteilung Finanzwesen -
- Telefon: 05225 8768-312
- E-Mail: E-Mail
- Raum: EG 10
Hundesteuer
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Spenge anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters hat die Anmeldung binnen 2 Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats zu erfolgen. Für bestimmte Fälle ergeben sich aus § 9 der Hundesteuersatzung der Stadt Spenge andere Anmeldefristen.
Die Abmeldung eines Hundes hat ebenfalls innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen.
Die Hundesteuer beträgt, wenn
ein Hund gehalten wird | 48,00 € |
zwei Hunde gehalten werden |
66,00 € je Hund |
drei oder mehr Hunde gehalten werden | 78,00 € je Hund |
ein Kampfhund gehalten wird |
384,00 € |
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden | 480,00 € je Hund |
Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen gewährt werden.
Außerhalb des eigenen Grundstücks ist das Tragen einer Hundesteuermarke für den Hund verpflichtend.
Kontakt:
Christina Kerksiek
- Abteilung Finanzwesen -
Grundbesitzabgaben, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer
- Telefon: 05225 8768-311
- E-Mail: E-Mail
- Raum: EG 11
Vergnügungssteuer
Nach der Vergnügungssteuersatzung werden bestimmte Vergnügungen gewerblicher Art besteuert. Hierzu gehörten zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten oder Tanzveranstaltungen.
Die Veranstaltungen nach § 1 Nr.1-5 der Vergnügungssteuersatzung sind spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Spenge anzumelden.
Die Stadt Spenge besteuert außerdem die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellten Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
Kontakt:
Christina Kerksiek
- Abteilung Finanzwesen -
Grundbesitzabgaben, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer
- Telefon: 05225 8768-311
- E-Mail: E-Mail
- Raum: EG 11