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Stärkungspaket NRW "Gemeinsam gegen Armut"

9. Spenger Kulturtage am 23. September 2023

Slogan Stadt Spenge
Inhalt

Anliegen von A - Z

Unterhaltsvorschuss beantragen

Unterhaltsvorschuss Stadt Herford

Beschreibung

Leben Elternteile getrennt voneinander, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Wenn dieser Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt, kann das Kind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.

Seit dem 01.07.2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass

  • das Kind keine SGB II-Leistungen erhält,
  • das Kind zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2023:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187,00 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338,00 Euro monatlich.

Unterlagen/Nachweise

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (sofern der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist)
  • Personalausweis des antragstellenden Elternteils
  • Kopie der Bankkarte des antragstellenden Elternteils

zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag:

  • Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind Leistungen nach dem SGB II "Hartz 4" erhalten),
    oder bei eigenem Einkommen, die letzten drei Gehaltsabrechnungen in Kopie

zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag:

  • Schulbescheinigung oder Kopie des gültigen Schülerausweises (sofern das Kind eine Schule besucht)
  • Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht)
  • Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)