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Verlängerung des Bewerbungszeitraumes für die
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bis einschließlich 16. Oktober. Link zur Pressemitteilung:

Pressemitteilung Verlängerung Bewerbungszeitraum für insektenfreundliche Gehölze
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Inhalt

Anliegen von A - Z

Bestattungskosten finanzieren

Bestattungskosten finanzieren

Beschreibung /Allgemeines

Wenn Angehörige versterben, ergeben sich unter anderem die Fragen, welche Personen die Beerdigungskosten bezahlen müssen und aus welchen Mitteln die Bestattung bezahlt werden soll.

Die Kosten einer Bestattung sind nicht unerheblich und die Übernahme dieser Kosten ist den Verpflichteten nicht immer möglich.

Betroffene Personen können daher beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, für die Kosten der Bestattung aufzukommen.

Sofern die betroffenen Personen ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen, kommt das Sozialamt für die Kosten einer angemessenen, würdigen sowie ortsüblichen Bestattung im Kreis Herford auf (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).

Der Antrag sollte möglichst zeitnah gestellt werden, in der Regel binnen eines Monats ab dem Erhalt der Bestattungskostenrechnungen. 

Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten:

Zuständigkeit des Sozialamtes:

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 3 SGB XII: Das Sozialamt des Kreises Herford ist zuständig, wenn 

  • die/der Verstorbene bis zu ihrem/seinem Tod Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII von einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde oder direkt vom Kreis Herford erhalten hat

oder

  • der Sterbeort im Kreis Herford liegt und die/der Verstorbene vor ihrem/seinem Tod von den zuvor genannten Stellen keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten hat.

Welche Personen müssen für die Kosten der Bestattung aufkommen?

Grundsätzlich sind die Angehörigen der verstorbenen Person bestattungspflichtig. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW).

Die Bestattungspflicht und die Verpflichtung, die Bestattungskosten bezahlen zu müssen, sind jedoch nicht zwingend identisch, da Angehörige zwar nach § 8 BestG NRW zur Bestattung verpflichtet sein können, aber zum Beispiel einer anderen Person, welche Erbe geworden ist, die Pflicht zur Kostentragung vorrangig auferlegt sein kann.

Wer die Bestattungskosten zu tragen hat, kann sich daher aus mehreren Rechtsgrundlagen ergeben. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII ist die jeweils vorrangige Verpflichtung zur Kostentragung.

Folgende Personen sind in der genannten Reihenfolge verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen:

1. Die Personen, die sich zu Lebzeiten vertraglich dazu verpflichtet haben, die Kosten der Bestattung zu tragen,

2. die Erben gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

3. die Unterhaltspflichtigen gemäß § 1615 Abs. 2 BGB oder

4. die Personen, die auf Grund der Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW die Bestattung veranlasst haben bzw. hätten veranlassen müssen.

Bei mehreren zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten wird die mögliche Leistung auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob alle anspruchsberechtigten Personen einen Antrag stellen.

Beispiel:

Herr A verstirbt in Herford. Es liegt kein Testament vor.

Herr A ist verwitwet und hat 5 Kinder. Alle Kinder werden automatisch zu Erben und sind gleichrangig verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Damit hat jedes Kind einen möglichen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1/5 der Leistung.

Nachweis über die Hilfebedürftigkeit:

Als Voraussetzung für die Kostenübernahme durch das Sozialamt darf es der antragstellenden Person, dem/der Ehepartner/in, dem/der Lebenspartner/in, dem/der Lebensgefährten/in oder – wenn die antragstellende Person minderjährig und unverheiratet ist – den Eltern nicht zuzumuten sein, die Kosten der Bestattung aus dem eigenen Einkommen und Vermögen oder sonstigem aus dem Todesfall erlangten Vermögen – z.B. dem Nachlass der/des Verstorbenen oder einer Sterbegeldversicherung – zu bestreiten.

Das aus dem Todesfall erlangte Vermögen ist als vorrangig einzusetzendes Mittel für die Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen.

Sollten die Bestattungskosten durch die vorrangig einzusetzenden Mittel nicht gedeckt werden können, ist zu prüfen, inwieweit die antragstellenden Personen vorrangig ihr eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen haben. An dieser Stelle wird auf das Hinweisblatt zum Einkommens- und Vermögenseinsatz hingewiesen.

Anerkennungsfähige Kosten der Bestattung:

Im Rahmen des § 74 SGB XII können nur die Kosten anerkannt werden, die unmittelbar der Bestattung dienen beziehungsweise mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.

Kosten, die nicht ausschließlich der Bestattung an sich dienen (wie z.B. Traueranzeigen oder eine Bewirtung nach der Beisetzung), werden nicht übernommen (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011, Aktenzeichen B 8 SO 20/10 R). Für weitere Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zu den übernahmefähigen Bestattungskosten verwiesen.

Zudem werden nur die im Kreisgebiet Herford erforderlichen Kosten für eine angemessene, würdige und ortsübliche Bestattung übernommen. Bezüglich der Höhe der anerkennungsfähigen Kosten hat der Kreis Herford für das Kreisgebiet in Abstimmung mit dem Bestatterverband Nordrhein-Westfalen (Kreisverband Herford / Minden / Lippe) entsprechende Orientierungswerte erstellt. Auch die Bestattungsunternehmen im Kreis Herford kennen diese Orientierungswerte und können die Hilfesuchenden hierzu ausführlich beraten.

Sofern die angefallenen Bestattungskosten die Orientierungswerte übersteigen, muss deren Erforderlichkeit im Einzelnen nachgewiesen werden.

Wichtig: Für eine mögliche Übernahme der Bestattungskosten sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse jeder antragstellenden Person zu überprüfen, da für den Antrag nicht nur der Nachlass des Verstorbenen entscheidend ist.

Damit die Kosten den angemessenen Rahmen im Sinne von § 74 SGB XII nicht übersteigen, sollten Sie Ihr gewähltes Bestattungsinstitut darauf hinweisen, dass es sich um eine sogenannte „Sozialbestattung“ handelt und Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen werden.

Soweit sich ein Leistungsanspruch ergibt, wird dieser im Regelfall an den Antragsteller ausgezahlt. Die Auszahlung an eine dritte Person (z.B. das Bestattungsunternehmen) ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Bei Fragen zu den anerkennungsfähigen Bestattungskosten helfen wir Ihnen gerne telefonisch (Tel. 05221/13 2086) oder per E-Mail (Bestattungskosten@kreis-herford.de) weiter.


Rechtsgrundlage

Die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einer Bestattung richtet sich nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Kosten-Gebuehren

Für die Antragstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.

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